Zwei Geschäftspartner unterschreiben einen GbR-Vertrag im modernen Büro

GbR-Vertrag: Was bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirklich zählt

Ein klar formulierter GbR-Vertrag schafft Verlässlichkeit, schützt privat haftende Gesellschafter und regelt Entscheidungsprozesse. Wer Konflikte vermeiden will, sollte zentrale Punkte schriftlich fixieren – auch wenn für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine gesetzliche Vertragsform besteht.

Zentrale Punkte

  • Gesellschaftszweck: Klarer Rahmen für das Vorhaben
  • Haftung: Persönlich, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch
  • Einlagen & Anteile: Geld, Arbeit oder Sachwerte definieren
  • Geschäftsführung: Zuständigkeiten und Vertretung regeln
  • Austritt & Auflösung: Krisenfest durch klare Vereinbarungen

Gerade der letzte Punkt wird bei vielen Neugründern unterschätzt. Oft herrscht anfängliche Euphorie, und es scheint selbstverständlich, dass die Zusammenarbeit harmonisch verläuft. Doch in der Praxis können Lebensumstände oder Geschäftsentwicklungen einen Partner dazu bewegen, die GbR verlassen zu wollen oder zu müssen. Hier zeigt sich der Wert eines sorgfältig durchdachten Vertrages, der klare Regeln für den Austritt oder sogar die Auflösung trifft. Mir ist besonders wichtig, bereits beim Aufsetzen des Vertrags nichts dem Zufall zu überlassen. Auch wenn schriftliche Regelungen zunächst aufwendig erscheinen, können sie später hohe Kosten und unangenehme Auseinandersetzungen vermeiden.

Gründungsanforderungen für eine GbR

Ich brauche mindestens zwei Personen, um eine GbR zu gründen. Ob natürliche oder juristische Personen spielt keine Rolle. Ein Startkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – ich kann also direkt loslegen. Das macht die GbR insbesondere für kleinere Gründungsprojekte attraktiv, bei denen das Budget begrenzt ist.

Seit 2024 gilt: Wenn meine GbR geschäftlich aktiv wird, ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister häufig verpflichtend. Ich muss zwar einen Notar kontaktieren, aber die Kosten dafür bleiben überschaubar. Die Eintragung steigert zudem die Seriosität meines Unternehmens.

In der Praxis sollte ich mir rechtzeitig überlegen, ob die GbR tatsächlich nur ein kleiner Zusammenschluss für ein Projekt bleibt oder ob ich langfristig expandieren möchte. Gerade wenn ich plane, weitere Personen aufzunehmen oder größere Geschäfte einzugehen, kann die GbR schnell an Grenzen stoßen. Beispielsweise werden viele Banken und potenzielle Geschäftspartner eine Eintragung der Gesellschaft als Zeichen von Professionalität zu schätzen wissen. Außerdem ist zu bedenken, dass die Eintragungspflicht – wenn sie greift – nicht nur eine bürokratische Hürde ist, sondern auch Konsequenzen für das Erscheinungsbild der Firma hat: Ich muss den Fantasienamen im Gesellschaftsregister führen und dadurch entsteht eine deutlich größere Transparenz.


Inhalte eines GbR-Vertrags: Worauf ich achten muss

Ein GbR-Vertrag ist nicht verpflichtend – aber ich halte ihn für unverzichtbar. Nur so lassen sich Rechte und Pflichten klar definieren und Missverständnisse vermeiden. Ich lege gemeinsam mit meinem Partner den Gesellschaftszweck fest, ebenso wie den Beitrag jedes Beteiligten. Das bezieht sich nicht nur auf Geld, sondern ebenso auf Sachwerte oder Arbeitsleistung.

Wichtige Vertragsbestandteile sind:

  • Geschäftsführung: Wer entscheidet und unterschreibt?
  • Vertretungsbefugnis: Dürfen beide Gesellschafter alleine handeln?
  • Gewinnverteilung: Pauschal gleich oder anteilig nach Einlage?
  • Kündigung: In welcher Frist und Form ist ein Ausscheiden möglich?

Der Vertrag sichert nicht nur Rechte, sondern schützt auch vor Denkfehlern. Wer einfach ein Gewerbe gemeinsam anmeldet, ohne etwas zu regeln, geht ein unnötiges Risiko ein.

Häufig lohnt es sich, beim Formulieren des Vertrags einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen, um potenzielle Lücken zu schließen. Ich kann zwar versuchen, Vorlagen aus dem Internet zu verwenden, doch diese decken oft nicht die individuellen Anforderungen ab. Gerade bei sachlichen Einlagen sollte beispielsweise genau definiert werden, welche Werte eingebracht werden (z. B. Maschinen, Lizenzen oder Immobilien) und wem sie nach Ende der Gesellschaft zufallen. Auch Arbeitsleistungen sind präzise zu beziffern: Wie viele Stunden werden pro Woche/Monat geleistet, wie hoch ist der Gegenwert und welche Konsequenzen hat es, wenn einer der Gesellschafter dauerhaft weniger einbringt? Mit solchen Detailfragen kann ich spätere Diskussionen vermeiden.

Haftungsfragen: Was ich wissen muss

Der heikelste Punkt einer Gründung als GbR ist die volle persönliche Haftung. Diese ist nicht nur unbeschränkt, sondern auch gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Wenn ein Mitgesellschafter Schulden verursacht, hafte ich mit meinem gesamten Privatvermögen – und zwar in voller Höhe. Da spielt es keine Rolle, ob ich den Fehler mitverursacht habe.

Ich kann diese Haftung im Außenverhältnis nicht ausschließen. Intern jedoch – also zwischen den Gesellschaftern – ist es möglich, Verantwortlichkeiten klar zu regulieren. Hier bringt ein durchdachter Vertrag deutlich mehr Sicherheit.

Wer plant, größere finanzielle Verpflichtungen einzugehen, sollte deshalb Alternativen prüfen. In Fällen erhöhter Risiken lohnt sich oft die Prüfung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft.

In der Praxis kann die persönliche Haftung zu weitreichenden Konsequenzen führen. Stell dir vor, ein Gesellschafter trifft eine fatal falsche Geschäftsentscheidung, die zu erheblichen Schulden führt. Dann können Gläubiger bei jedem Gesellschafter vollstrecken. Ich sollte mir vor Augen führen, dass nicht nur geschäftliche Investitionen gefährdet sind, sondern auch das Privatvermögen, inklusive meines Hauses oder meines Ersparten. Wenn meine Risikobereitschaft gering ist oder ich große Summen bewegen werde, könnte es daher sinnvoll sein, von Anfang an eine andere Rechtsform zu wählen oder zumindest die Möglichkeit eines Wechsels in Betracht zu ziehen.

Zudem können Haftungsfragen kompliziert werden, wenn externe Faktoren hinzukommen. Beispielsweise könnten im Zuge von Schadensersatzansprüchen hohe Summen gefordert werden, etwa bei fehlerhaften Dienstleistungen oder Produkthaftung. In solchen Fällen kann eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll sein, um zumindest einen Teil des finanziellen Risikos abzufedern. Auch das sollte im GbR-Vertrag oder zumindest in einer separaten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern festgehalten werden, damit jeder weiß, wie sich die Haftungsrisiken verteilen und welche Versicherungen erforderlich sind.


Steuern, Buchführung und Schwellenwerte kennen

Die GbR selbst zahlt keine Einkommensteuer – aber ich muss meinen Anteil am Gewinn mit meinem persönlichen Steuersatz versteuern. Ich nutze dafür in den meisten Fällen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das spart Aufwand, solange die Einkünfte bestimmte Grenzen nicht übersteigen.

Wird mein Umsatz allerdings größer als 500.000 Euro pro Jahr oder der Gewinn übersteigt 80.000 Euro jährlich, greifen strengere steuerliche Vorschriften. Dann kann die Pflicht zur doppelten Buchführung einsetzen oder sogar ein Wechsel der Rechtsform notwendig werden.

Schwelle Folge
Umsatz > 500.000 €/ Jahr Bilanzierungspflicht
Gewinn > 80.000 €/ Jahr Ggf. Umwandlung in OHG nötig

Ich sollte hier außerdem bedenken, dass neben der Einkommensteuer auch andere Steuerarten wie Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer eine Rolle spielen können. Für Freiberufler kann eine GbR zwar eine unkomplizierte und steuerlich einfache Variante sein, doch sobald die GbR gewerbliche Einkünfte erzielt, wird sie zur Gewerbesteuer herangezogen. Ich muss also sehr genau darauf achten, welchen Charakter meine Geschäftstätigkeit hat. Wer ausschließlich freiberuflich tätig ist (z. B. als Künstler, Schriftsteller, Arzt oder Anwalt), muss in der Regel keine Gewerbesteuer zahlen. Sobald jedoch eine Mischform entsteht – etwa wenn ich neben beratenden Leistungen auch Waren verkaufe – kann es passieren, dass die GbR als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Die Grenzen sind hier oft fließend, und eine frühe Abstimmung mit dem Steuerberater hilft, böse Überraschungen zu vermeiden.

Außerdem können regionale Besonderheiten und kommunale Hebesätze für die Gewerbesteuer eine finanzielle Rolle spielen. Ist mein Unternehmen in einer Region mit hohem Hebesatz ansässig, kann das eine deutliche Zusatzbelastung bedeuten. Hierbei lohnt es sich gelegentlich, über den Standort nachzudenken. Eine GbR lässt sich nämlich relativ unkompliziert versetzen, solange alle Gesellschafter einverstanden sind. Allerdings sollte ich eine solche Entscheidung auch in den Vertrag integrieren oder zumindest in einer Gesellschafterversammlung besprechen.

Außenauftritt der GbR

Nach deutschem Recht bin ich verpflichtet, die GbR eindeutig zu kennzeichnen. Der Firmenname muss stets die Nachnamen aller Gesellschafter und den Zusatz „GbR“ enthalten. Nur mit Eintrag im Gesellschaftsregister darf ich eine Fantasiebezeichnung nutzen – etwa „Kreativwerk GbR“. Ich achte dabei darauf, dass Dritte immer Klarheit über die haftungsrechtlichen Bedingungen haben.

Ein professioneller Außenauftritt stärkt das Vertrauen potenzieller Kunden und erhöht die Chance auf Kooperationen. Auch Geschäftspartner prüfen oft, ob eine GbR rechtlich ordentlich aufgestellt ist.

Bei der Gestaltung des Firmenauftritts kann ich mich an klassischen Grundsätzen des Marketings orientieren: ein einheitliches Corporate Design, eine professionelle E-Mail-Signatur und klar erkennbare rechtliche Angaben auf der Website. So zeigt sich die GbR nach außen als seriöser Anbieter. Gerade im Wettbewerb mit etablierten Unternehmen kann bereits eine offizielle Eintragung ins Gesellschaftsregister den Ausschlag geben, ob potenzielle Auftraggeber das nötige Vertrauen aufbauen. Zudem rate ich, auf jeglichen Dokumenten – seien es Angebote, Rechnungen oder Bestätigungen – den vollen Namen der GbR deutlich sichtbar zu platzieren. Das schafft nicht nur Transparenz, sondern schützt mich auch vor möglichen Rechtsstreitigkeiten bezüglich irreführender Firmenbezeichnungen.

Gesellschafterwechsel und Auflösung richtig regeln

Unterschätzt wird häufig die Frage, was passiert, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet – sei es durch Kündigung, Verkauf seiner Anteile oder Todesfall. Ich empfehle, diese Optionen detailliert im Vertrag zu behandeln. Wird nichts vereinbart, kann das schnell zu Streit führen – oder zur ungewollten Auflösung der Gesellschaft an sich.

Folgende Punkte regle ich vorab:

  • Kündigungsfrist: Klare Zeitangaben für Austritte
  • Nachfolgeregelung: Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Abfindung: Welche Ansprüche bestehen bei Austritt?
  • Liquidation: Aufteilung des Vermögens bei Auflösung

So sichere ich auch Familienmitglieder oder Erben im Todesfall ab. Ohne vertragliche Regelung ist Unklarheit vorprogrammiert.

Ebenfalls kann es sich lohnen, im GbR-Vertrag eine nachträgliche Umwandlungsoption aufzunehmen. Wenn beispielsweise ein Mitgesellschafter ausscheidet und ein neuer Investor hinzukommt, kann es sinnvoll sein, in eine haftungsbeschränkte Rechtsform zu wechseln, um das finanzielle Risiko zu senken. Durch eine rechtzeitige Einplanung im Vertrag erspare ich mir bürokratischen Aufwand und komplizierte Beurkundungen. Ebenso lassen sich Übergangsfristen festlegen, innerhalb derer bestimmte Beschlüsse nur einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden dürfen. Damit stelle ich sicher, dass grundlegende Unternehmensentscheidungen von allen mitgetragen werden.

In manchen Fällen beschließen die Gesellschafter, die GbR vollständig zu liquidieren. Dabei ist ein klares Konzept für die Aufteilung der Vermögenswerte unabdingbar. Gerade wenn mehrere Partner größere Summen investiert oder Sachwerte eingebracht haben, muss genau definiert werden, wie der Restwert – bei Beendigung – verteilt wird. Ohne Regelung drohen langwierige Auseinandersetzungen. Deshalb kann ich nur betonen, wie wichtig eine vorausschauende Planung ist: Je ausführlicher und konkreter die Klauseln formuliert sind, desto reibungsloser verläuft ein eventueller Ausstieg.


Für wen macht eine GbR Sinn?

Ich nutze die GbR dann sinnvoll, wenn mein Projekt geringes wirtschaftliches Risiko besitzt und meine Partner vertrauenswürdig handeln. Besonders bei Dienstleistungen, kreativen Teams oder Startprojekten ist die GbR die richtige Gesellschaftsform. Sie eignet sich hervorragend, wenn ich gemeinsam mit anderen Freiberuflern arbeiten will oder eine Projektgesellschaft gründe.

Reine Zweckbündnisse etwa für Bauprojekte oder Arbeitsgemeinschaften lassen sich mit einer GbR unkompliziert strukturieren. Sobald jedoch Fremdkapital benötigt wird oder externe Investoren einsteigen sollen, sollte ich frühzeitig über andere Gesellschaftsformen nachdenken – zum Beispiel die GmbH oder UG.

Eine GbR kann zudem ein gutes Übungsfeld sein, um erste unternehmerische Erfahrungen zu sammeln und sich mit grundlegenden wirtschaftlichen Prozessen vertraut zu machen. Wenn ich als Gründer später eine größere Firma anstrebe, habe ich zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits Verständnis für die Abläufe und Notwendigkeiten. So kann eine GbR als „Startgesellschaft“ dienen, sofern ich mir der Haftungsrisiken bewusst bin. Häufig reicht die GbR nämlich zunächst, für kleine Projekte oder Kooperationen unter Gleichgesinnten, vollkommen aus.

Ablegen sollte ich jedoch die Illusion, dass eine GbR irgendeinen automatischen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken bietet. In vielen Fällen ist es sogar ratsam, parallel zum GbR-Vertrag noch spezifische Verträge für den betrieblichen Alltag abzuschließen, beispielsweise Verträge mit Auftraggebern oder Versicherern. Auf diese Weise kann ich zumindest interne Streitigkeiten und Rechtsunsicherheiten minimieren. Ich rate jedem Gründer, sich schon vor Aufnahme des operativen Geschäfts einen Überblick über die benötigten Dokumente und vertraglichen Vereinbarungen zu verschaffen. So kann man strukturiert in die Gesellschaft starten.

Zusammengefasst: Warum der GbR-Vertrag entscheidend ist

Ein gut ausgearbeiteter GbR-Vertrag klärt frühzeitig, wer welchen Beitrag leistet, wer Entscheidungen fällt und wie das Unternehmen im Alltag funktioniert. Ich beuge mit klaren Regelungen Streitigkeiten vor, sorge für finanziellen Schutz innerhalb des Gesellschafterverhältnisses und regele bei Bedarf sogar die Nachfolge. Auch steuerlich behalte ich den Überblick und wähle eine Organisationsform, die meiner Umsatzentwicklung standhält.

Wer eine GbR gründet, investiert zwar weniger Geld als in eine GmbH – trägt aber die volle Verantwortung. Je sorgfältiger ich den Vertrag aufsetze, desto klarer die Spielregeln. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich frühzeitig mit Eintragung und Rechtsformwahl befassen, beginnt der Erfolg nicht mit der ersten Rechnung – sondern mit einem durchdachten GbR-Vertrag.

Damit ich langfristig Freude an meiner Geschäftsidee habe, sollte ich regelmäßig überprüfen, ob alle Regelungen im GbR-Vertrag noch der Realität entsprechen. Gerade wenn sich Expansionen abzeichnen oder sich das Geschäftsfeld ändert, kann es nötig sein, den Vertrag anzupassen. Ein agiles Vorgehen und eine transparente Kommunikation zwischen den Gesellschaftern helfen, die Beziehung stabil zu halten. Treten doch einmal Fragen oder Unstimmigkeiten auf, lohnt es sich, im Vorfeld neutrale Mediatoren oder Schiedsstellen zu benennen, bei denen die Konfliktlösung außergerichtlich erfolgen kann.

Zudem sollte ich darauf achten, dass alle getroffenen Absprachen, Protokolle und Beschlüsse zentral dokumentiert werden. Ein einfaches Ablagesystem – digital oder analog – sorgt dafür, dass jeder Gesellschafter Einblick hat und Missverständnisse vermieden werden. Auch die Buchführung lässt sich leichter nachhalten, wenn ab Beginn sauber gearbeitet wird. Gerade bei Steuerprüfungen oder behördlichen Anfragen ist es ein großer Vorteil, wenn ich schnell und lückenlos Nachweise vorlegen kann.

Schließlich gilt: Jede GbR ist nur so stark wie das Vertrauen zwischen ihren Mitgliedern. Eine rechtliche Regelung kann Vertrauen nicht ersetzen, aber sie sorgt für Klarheit und erleichtert die Zusammenarbeit. Deshalb sehe ich in einem sorgfältig gestalteten GbR-Vertrag nicht nur ein Mittel, Streit zu vermeiden, sondern auch einen Weg, die gegenseitige Wertschätzung auszudrücken und das Fundament für eine erfolgreiche Partnerschaft zu legen.

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